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   BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58   

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https://dejure.org/1959,3458
BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58 (https://dejure.org/1959,3458)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1959 - VI ZR 132/58 (https://dejure.org/1959,3458)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1959 - VI ZR 132/58 (https://dejure.org/1959,3458)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1956 - VI ZR 296/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58
    Gelangen sie dabei auf eine Straße und kommt es hier durch sie zu einem Unfall, so ist die Ursache des Unfalls also in der tierischen Natur der Pferde zu sehen, gleichviel, wer das Tor geöffnet hat und aus welchem Grunde es geschehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1956 - VI ZR 256/54 - LM Nr. 3 zu § 833 BGB = VersR 1956, 127 = VRS 10, 183).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 256/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58
    Gelangen sie dabei auf eine Straße und kommt es hier durch sie zu einem Unfall, so ist die Ursache des Unfalls also in der tierischen Natur der Pferde zu sehen, gleichviel, wer das Tor geöffnet hat und aus welchem Grunde es geschehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1956 - VI ZR 256/54 - LM Nr. 3 zu § 833 BGB = VersR 1956, 127 = VRS 10, 183).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    b) Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, muß allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/74 - Abenteuerspielplatz - VersR 1978, 739 und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - Schwimmbad - VersR 1980, 863), zumal auch Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich oder angängig sind (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).

    aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).

    Denn es entspricht der tierischen Natur, daß Pferde, wenn sie in Freiheit gelassen werden, auch die Koppel verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO).

  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem frei umher laufenden Pferd

    Hierzu genügte der Verschluß durch eine Drahtschlaufe, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit der Hand abheben konnte, nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Sicherung des Weide durchlasses durch ein Tor", das nur aus einigen vertikalen Holzstäben und horizontalen Drähten bestand und nur durch eine leicht abhebbare Überwurfschlaufe gesichert war, als unzureichende Vorkehrung gegen ein Öffnen durch Unbefugte und ein Entweichen von Weidepferden angesehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
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